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Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes im Freistaat Sachsen

Am 1. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft getreten (> Link BMUV: Das Klimaanpassungsgesetz (KAnG). Damit wurde erstmals ein strategischer Rahmen für die vorsorgende Klimaanpassung in Deutschland geschaffen. Ziel ist es, Klimaanpassungsmaßnahmen künftig strategisch, fachübergreifend und flächendeckend auf allen Verwaltungsebenen zu planen und umzusetzen. Das neue Bundesgesetz beinhaltet neue Pflichtaufgaben für die Länder und Kommunen. Auf Landesebene wird die Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Fortschreibung einer landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie mit Maßnahmenkatalog bis 31. Januar 2027 zur Aufgabe. Zudem ist die Klimaanpassungsstrategie durch ein Monitoring zu begleiten und es werden verschiedene Berichtspflichten der Länder gegenüber dem Bund eingeführt.

Auf kommunaler Ebene wird eine neue Pflichtaufgabe eingeführt: die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten für die Gebiete der Gemeinden und/ oder Landkreise auf Grundlage von Betroffenheitsanalysen. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Durchgriffsverbots des Bundes gegenüber den Kommunen obliegt es zunächst dem Landesgesetzgeber, diejenigen öffentlichen Stellen auf kommunaler Ebene festzulegen, die zur Erstellung von regionalen Klimaanpassungskonzepten verpflichtet werden.

Auf Landesebene finden derzeit erste Abstimmungen zur Erarbeitung der fachübergreifenden Landesklimaanpassungsstrategie (Link: Klimaanpassung in Sachsen) statt. Diese wird von einem breiten Beteiligungsprozess begleitet werden und soll eine gute und hilfreiche fachliche Grundlage für die kommunalen Klimaanpassungskonzepte darstellen. Die Vorlage erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 KAnG bis zum 31. Januar 2027.

Das Landesgesetz zur Klimaanpassung in Sachsen wird im Laufe der Legislaturperiode vorzulegen sein.

Grundsätzlich ist die Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes nur verpflichtend, soweit nicht bereits eines vorhanden ist, welches den Anforderungen des KAnG genügt.

Das KAnG sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Frage nach den Adressaten der kommunalen Klimaanpassungskonzepterstellung beantwortet werden kann: Zum einen könnten alle Gemeinden im Freistaat für die Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes adressiert werden. Alternativ können die Länder bestimmen, dass Klimaanpassungskonzepte nur auf Ebene der Landkreise zu erstellen sind. Eine Möglichkeit kann demnach sein, dass im Freistaat Sachsen Klimaanpassungskonzepte für die kreisfreien Städte und die Landkreise verpflichtend erstellt werden und nicht für jede Gemeinde einzeln. Eine Entscheidung ist hierzu noch nicht getroffen und wird eng mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Ziel ist eine adressatengerechte und pragmatische Lösung, die den gesetzlichen Anforderungen gleichzeitig entspricht.

§ 12 des KAnG regelt die neue Pflicht zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten für die Gebiete der Gemeinden und Kreise. Ziel ist eine flächendeckende Erarbeitung und Planung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf dem gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen. Der Schwerpunkt eines kommunalen Klimaanpassungskonzeptes liegt demnach auf einem auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog, der zum einen inhaltlich die Themen Hitze, Dürre und Starkregen adressiert und zum anderen Maßnahmen enthält, die geeignet sind die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger erhöhen.

Eine weitere Anforderung ist die Grundlage, auf deren Basis die Klimaanpassungskonzepte erstellt werden. Diese bilden Klimarisikoanalysen im Sinne einer Feststellung von potentiellen Risiken und sehr dringlichen Handlungserfordernissen (Betroffenheitsanalyse). Diesbezüglich soll die Landesklimaanpassungsstrategie ein wesentliches Unterstützungsinstrument sein, indem sie die (Landes-)Klimarisikoanalyse nutzbar für die Kommunen zur Verfügung stellt.

Eine bestimmte Form ist für Klimaanpassungskonzepte nicht vorgesehen. Das Klimaanpassungskonzept kann beispielsweise durch Ergänzung vorhandener konzeptioneller Grundlagen oder als gesondertes Konzept erstellt werden. Wichtig für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe ist, dass die vorgenannten gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies sind neben den inhaltlichen Mindestvorgaben auch die Berücksichtigung relevanter Planungen und sonstiger Grundlagen – wie bestehende Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne (§ 12 Abs. 6 KAnG). Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass über die Vorgaben des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes hinausgehend weitere inhaltliche Vorgaben durch den Landesgesetzgeber festgelegt werden.

Im Gegensatz zur Regelung für die Landes-Klimaanpassungsstrategie sieht das KAnG für die Erstellung der kommunalen Klimaanpassungskonzepte keine Frist vor, die durch den Landesgesetzgeber zu regeln wäre. Da die Landesstrategie eine fachliche Grundlage für die Konzepte der Kommunen darstellen soll, ist mit einer Verpflichtung nicht vor 2027 zu rechnen. In jedem Fall muss die Erfüllung der neuen Pflichtaufgabe zeitlich leistbar sein, ohne dabei zu weit in die Zukunft geschoben zu werden.

Die Erstellung der Klimaanpassungskonzepte wird als neue Pflichtaufgabe formuliert und daher im Wege der Konnexität auf Grundlage der Verfassung durch den Freistaat Sachsen finanziell ausgeglichen werden.

Die Umsetzung des Kernstückes der Konzepte – des auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Maßnahmenkatalogs – ist demgegenüber kein Bestandteil der Pflichtaufgabe, sodass das Konnexitätsprinzip mangels Übertragung hoheitlicher Aufgaben hier nicht greift. Dies stellt die Kommunen vor große Herausforderungen, wenn die Finanzmittel knapp sind und Investitionen priorisiert werden müssen. Schließlich leisten auch gut konzeptionierte Klimaanpassungsmaßnahmen bei der tatsächlichen Anpassung an die Folgen des Klimawandels keinen wesentlichen Beitrag, wenn sie mangels hinreichender Finanzierung nicht umgesetzt werden und ihre Wirkung für die Menschen vor Ort nicht entfalten können.

Dem ist sich die Sächsische Staatsregierung bewusst und adressiert die Problemstellung der Maßnahmenfinanzierung fortlaufend gegenüber dem Bund, um sich für die Kommunen und letztlich für die Bewohnerinnen und Bewohner des Freistaates Sachsen einzusetzen.

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